Satzung

Satzung für den Verein „E.U.L.E. – Erfahrung unterstützt lebendige Existenzgründung e.V.“

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§ 1  Name und Sitz

Der Verein „E.U.L.E. – Erfahrung unterstützt lebendige Existenzgründung“ ist ein rechtsfähiger Verein, der ins Vereinsregister   eingetragen   werden   soll   und   nach   seiner   Eintragung   ins   Vereinsregister   den   Zusatz  „eingetragener Verein“ in seiner Abkürzung „e.V.“ führt. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

§ 2 Zweck

I. Der  Verein  ist  selbstlos  tätig.  Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb  und  Gewinnerzielung  sind  ausgeschlossen. Der   Verein   verfolgt   ausschließlich   und   unmittelbar   gemeinnützige   Zwecke   im   Sinne   des   Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

II. Der Zweck des Vereins ist die unabhängige und uneigennützige Schulung, Qualifizierung und Betreuung von benachteiligten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt, Arbeitslosen und Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, in Bezug auf die Selbständigkeit. Er will damit zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen beitragen.

III. Zur Erreichung seiner Ziele organisiert  der Verein Seminare, Workshops, Themenabende, Gründertage und Expertengespräche – insbesondere  mit  Seniorexperten
– richtet  Arbeitsgruppen  ein,  bemüht  sich um  Praktikantenstellen,  erarbeitet  Studien,  initiiert  Projekte  und  kooperiert  mit  gemeinnützigen  Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen. In diesem Zusammenhang kooperiert der Verein unter anderem auch mit Social
Business Women  e.V.  (SBW  e.V.)  mit  Sitz  in Wiesbaden,  eingetragen  im  Vereinsregister  des  Amtsgerichts  Wiesbaden unter VR 6679 und hat die Möglichkeit im Rahmen dieser Zusammenarbeit und der Durchführung von  SBW – Projekten  finanzielle  Starthilfen  für  Gründerinnen  zu  gewähren.

Ebenso  strebt  der Verein  eine Zusammenarbeit   an   mit   kommunalen   und   staatlichen   Einrichtungen,   Universitäten,   Fachhochschulen, Medien,  Unternehmen,  Stiftungen,  Gewerkschaften,  Vereinen  und  Verbänden.    In  diesem  Rahmen  will  der
Verein zur Koordination und zum Erfahrungstausch zwischen den Beteiligten beitragen.

IV. Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  die satzungsgemäßen Zwecke  eingesetzt  werden.  Die  Mitglieder  erhalten keine Gewinnanteile und  in ihrer  Eigenschaft als Mitglieder  auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es  darf  keine  Person  durch  Ausgaben,  die  dem  Zweck  des  Vereins  fremd  sind  oder  durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich auf der Grundlage von § 2 engagieren wollen.

II. Die  Aufnahme  erfolgt  aufgrund  eines  schriftlichen  Antrags  bei  der  Geschäftsstelle  des  Vereins.  Über  die Aufnahme in  den Verein entscheidet  der  Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung eingerufen werden kann.

III. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags.

IV. Die  Mitgliedschaft  endet  durch  Tod,  Austritt,  Streichung  von  der  Mitgliederliste,  Ausschluß  aus  dem  Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

V. Der  Austritt  kann  von  jedem  Mitglied  bis  zum  30.9.  eines  jeden  Jahres  zum  31.12.  desselben  Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

VI. Von  der  Mitgliederliste  kann  ein  Mitglied  durch  Beschluß  des  Vorstands  gestrichen  werden,  wenn  es  trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Beitrags im Rückstand ist.

VII. Ein  Mitglied  kann,  wenn  es  gegen  die  Vereinsinteressen  gröblich  verstoßen  hat,  durch  Beschluß  des Vorstands  aus  dem  Verein  ausgeschlossen  werden.  Ein  Ausschlußantrag  kann  aus  den  Reihen  des Vorstands oder von einem Viertel der Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied muß die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstands. Gegen den Beschluß des Vorstands kann binnen einer Frist von zwei Wochen über die Geschäftsstelle des Vereins die Mitgliederversammlung angerufen werden, die über den Ausschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder entscheidet.

VIII. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen  sein,  die  den  Verein  bei  der  Erfüllung  seiner  Aufgaben  durch  finanzielle  Zuwendungen  oder  auf sonstige Weise unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 4  Mitgliedsbeitrag

I. Das Recht zur Festsetzung aller Arten von Beiträgen obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7).

II. Mitglieder  sind  als  Existenzgründer  im  ersten  Jahr  ihrer  Mitgliedschaft  beitragsfrei.  Der  Vorstand  kann beschließen, daß Mitglieder ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt werden.

III. Juristische  und  natürliche  Personen  können  eine  Probemitgliedschaft  für  drei  Monate  begründen.  Bei Begründung  einer  Vollmitgliedschaft  im  Anschluß  wird  der  Mitgliedsbeitrag  aus  der  Probemitgliedschaft  auf den Mitgliedsbeitrag für die Vollmitgliedschaft angerechnet.

IV. Juristische und natürliche Personen können Fördermitglieder werden.

§ 5Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1998.

§ 6  Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7  Mitgliederversammlung

I. Die  Mitgliederversammlung  bestimmt  auf  der  Grundlage  des  §  2  dieser  Satzung  die  Richtlinien  für  die Tätigkeit des Vereins. Sie ist zuständig für

  • die Wahl des Vorstands
  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • die Erteilung von Entlastungen
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • die Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge, soweit dies nicht in § 4
    abweichend geregelt wurde.

II. Die    ordentliche    Mitgliederversammlung    findet    einmal    in    jedem    Jahr    s
tatt.    Die    Einladung    zur Mitgliederversammlung  wird  durch  Rundschreiben  mindestens  20  Tage  vorher  schriftlich  unter  Angabe  der vorläufigen    Tagesordnung    bekanntgemacht.    Alle    Anträge,    die    mindestens    14    Tage    vor    der Mitgliederversammlung  beim  Vorstand  in  schriftlicher  Form  eingereicht  sind,  werden  auf  die  Tagesordnung gesetzt. Spätere Anträge können auf der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden  Mitglieder  für  die  Änderung  der  Tagesordnung  stimmen.  Beschlüsse  können  nur  über  solche Punkte gefaßt werden, die auf der Tagesordnung stehen.

III. Die  Mitglieder  können sich auf der Mitgliederversammlung durch schriftlichen  Vollmachtsnachweis vertreten lassen,  wobei  auch  die  Vertretung  durch  ein  anderes  Mitglied  möglich  ist.  Jedes Mitglied  kann  jedoch maximal  zwei  andere  Mitglieder  vertreten.  Jede  ordnungsgemäß  einberufene  Mitgliederversammlung  ist
beschlußfähig,  wenn  mindestens  ein  Fünftel  aller  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Beschlüssen  über  die Auflösung  des  Vereins  oder  Satzungsänderungen,  die   nur  auf  ordentlichen  Mitgliederversammlungen getroffen werden können, muß jedoch die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Trotz der Beschlußunfähigkeit kann  die  Mitgliederversammlung  unverzüglich  unter  Einhaltung  der  Frist  des  Absatzes  2  Satz  2  eine  neue ordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, worauf jedoch in der Einladung durch Rundschreiben
ausdrücklich hingewiesen worden sein muß.

IV. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluß des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder, jeweils unter Angabe des Zwecks. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird  vom  Vorstand  binnen  einer  Frist  von  14  Tagen  seit  dem  Vorstandsbeschluß  oder  seit  Eingang  des Verlangens durch Rundschreiben mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung
einberufen.

V. Die  Mitgliederversammlung  beschließt  mit  einfacher  Mehrheit  der  Stimmen.  Satzungsänderungen  erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 8  Vorstand

I. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich

  • dem/der  Vorsitzenden
  • dem/ der Stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/ der Schatzmeister/in
  • dem/ der Schriftführer/in
  • mindestens einem/r Beisitzer/in.

II. Der  Vorstand  wird  von  der  Mitgliederversammlung  für  die  Dauer  von  zwei  Geschäftsjahren  gewählt.  Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands kommissarisch im Amt, auch  wenn  hierdurch  zwei Geschäftsjahre  überschritten  werden.  Die  Wahl  des  Vorstands  ist  geheim  und
erfolgt in getrennten Wahlgängen, wenn die Mitgliederversammlung beides mit mindestens einem Fünftel der Stimmen beschließt.

III. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  Der/  die  Vorsitzende  des  Vorstands  beruft  und  leitet  die  Mitgliederversammlungen und  die  Sitzungen  des  Vorstands.
Die  Beschlüsse  des  Vorstands  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit gefaßt.  Der/die  Schriftführer/in  fertigt  über  die  Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung  und  des  Vorstands Protokolle,   die   von   dem/der   Vorsitzenden   und   dem/der   Schriftführer/in   unterschrieben werden.   Im Verhinderungsfall besteht Vertretung in der Reihenfolge des Absatzes 1.

IV. Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich  durch  zwei  Mitglieder  des  Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende.

§ 9 Beirat

I. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und aus juristischen Personen, die nicht Mitglieder    des    Vorstandes    oder    des    Vereines    sind.    Vorsitzende/r    des    Beirates    ist    der/die Vorstandsvorsitzende/r  des  Vereines.  Gleiches  gilt  für  das  Amt  des/der  Stellvertretenden  Vorsitzenden  und
der/des Schriftführer/in.

II. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über die Aufnahme in den Beirat des Vereines entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann. Der/ die Vorsitzende des Vorstands beruft und leitet die Sitzungen des Beirats. Der/die Schriftführer/in fertigt über die Sitzung des Beirats Protokolle, die von dem/der Vorsitzenden und dem /der Schriftführer/in unterschrieben werden. Im Verhinderungsfall besteht Vertretung in der Reihenfolge des Absatzes 1. Die Protokolle werden den Mitgliedern des Vereines zur Kenntnis gegeben.

III. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion und kann keine Beschlüsse fassen. Beratungsergebnisse haben keinen bindenden Charakter für die Arbeit des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

IV. Aus der Mitgliedschaft im Beirat ergeben sich keine finanziellen oder anderweitige Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

V. Hinsichtlich des Endes der Mitgliedschaft im Beirat des Vereines gelten sinngemäß die Bestimmungen IV, V und VII § 3 dieser Satzung.

§ 10 Kassenprüfung

Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Geschäftsstelle

I. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte richtet der Verein eine Geschäftsstelle ein.
II. Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

  • Abwicklung des Geschäftsverkehrs des Vereins
  • Funktion als zentrale Anlaufstelle für Existenzgründung und -sicherung
  • Koordination aller Aktivitäten in diesem Bereich am Standort Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen
  • Organisation von Veranstaltungen
  • Öffentlichkeitsarbeit

§ 12 Auflösung
I. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
II. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen jeweils zur Hälfte an die Stadt Mainz und an den Landkreis Mainz-Bingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

1. Fassung: festgestellt Mainz, den 13.05.1998
2. Fassung: festgestellt Mainz, den 19.11.1998
3. Fassung: festgestellt Mainz, den 04.04.2000
4. Fassung: festgestellt Mainz, den 30.09.2004
5. Fassung: festgestellt Mainz, den 10.04.2014